Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solaris – Energy GmbH & Co.KG  

(Stand: Juni 2023)

  1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gelten gegenüber natürlichen Personen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 I BGB.

1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SOLARIS- ENERGY GmbH & Co.KG (im Folgenden: „SOLARIS- ENERGY“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SOLARIS- ENERGY mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden: „Kunden“) über die von SOLARIS- ENERGY angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Kunden vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, wenn SOLARIS- ENERGY nicht ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in deutscher und in englischer Sprache ausgefertigt. Sollte die englische Version von der deutschen Version abweichen, so ist die deutsche Version stets verbindlich.

1.5 Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail, sofern diese mit Lesebestätigung verschickt wurden.

1.6 Die gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der SOLARIS- ENERGY Website https://www.SOLARIS- ENERGY.de/impressum/ abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.

 

  1. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Bestellungen und Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen oder mit Zustimmung des Kunden vereinbarungsgemäß ausgeführt werden (= Abschluss des Vertrages).

2.3 Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Auftragsbestätigung gibt alle Abreden zwischen SOLARIS- ENERGY und seinen Kunden zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von SOLARIS- ENERGY und/oder dem Kunden vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.4 Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.5 Angaben von SOLARIS- ENERGY zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Toleranzen, technische Daten usw.) sowie die Darstellung derselben durch SOLARIS- ENERGY (z. B. Zeichnungen; Abbildungen usw.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.6 Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien müssen besonders schriftlich vereinbart werden.

 

  1. Preise

3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise in EURO und enthalten die Lieferung ab Werk bzw. Lager zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender – gesetzlicher Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 SOLARIS- ENERGY ist berechtigt bis zu einem Nettobestellwert von 500,00 EUR einen Aufschlag von 15,00 EUR als pauschaliertes Entgelt für Mehraufwand zu erheben.

3.3 SOLARIS- ENERGY ist berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn SOLARIS- ENERGY im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Lieferdatum im Rahmen einer allgemeinen Preiserhöhung den Preis für einen oder mehrere der vom Kunden gekauften Artikel erhöht.

Für den Fall, dass SOLARIS- ENERGY von dieser Möglichkeit zur Preiserhöhung Gebrauch machen will, hat SOLARIS- ENERGY dem Kunden den neuen Preis spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Lieferdatum in Textform mitzuteilen.

 

  1. Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsdatum rein netto zu leisten. SOLARIS- ENERGY behält sich vor, nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme, ins Ausland gegen unwiderrufliches Akkreditiv oder Vorauszahlung oder ähnliche werthaltige Sicherungsmittel (wie z. B. Bankgarantien) zu liefern.

4.2 Wechsel und Schecks werden nicht an Zahlungs statt geleistet angesehen. Es werden Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung übernommen. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.3 Ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Kunden werden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

4.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit der Gegenanspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

4.5 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgebend ist das Datum des Eingang bei SOLARIS- ENERGY. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden – unbeschadet weitergehender Ansprüche – Verzugszinsen in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe berechnet; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Fall des Verzuges bleibt unberührt.

4.6 SOLARIS- ENERGY ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von SOLARIS- ENERGY aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

  1. Lieferung, Lieferzeit

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager.

5.2 Von SOLARIS- ENERGY in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragen Dritten.

5.3 Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Kunde SOLARIS- ENERGY zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Kunde unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, sofern die Gründe für die Nichtlieferung SOLARIS- ENERGY zuzurechnen sind, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Ist nur ein Teil der Lieferung oder Leistung betroffen, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil, es sei denn, die erfolgte Lieferung oder Leistung hat für den Kunden kein Interesse mehr. Gerät SOLARIS- ENERGY aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche nur zu, wenn die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5.5 Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mängel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten der SOLARIS- ENERGY eintreten, kann SOLARIS- ENERGY die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder (wegen des noch nicht erfüllten Teils) ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

5.6 Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen zu verlangen.

5.7 Bei teilweiser Lieferung oder Leistung kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die restliche Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.

5.8 Wird die Ware vom Kunden zehn (10) Tage nach dem bestätigten Liefertermin ganz oder teilweise nicht abgenommen oder bei Lieferung auf Abruf, einschließlich des Abrufs von Teilmengen, nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Datum des bestätigten Verfügbarkeitstermins abgerufen, so ist SOLARIS- ENERGY berechtigt, wahlweise die Bestellung des Kunden in die nächste Verfügbarkeit zu schieben, d. h. nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern oder die Ware einzulagern und für jede angefangene Woche ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes zu verlangen oder nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren und eine Stornogebühr in Höhe von 5 % des stornierten

Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten und/oder Versandkosten bleiben vorbehalten.

5.9 SOLARIS- ENERGY ist berechtigt, vom Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von jeweils 50,00 EUR ab der zweiten dem Kunden zuzurechnenden Verschiebung eines bestätigten Liefertermins zu erheben. Führen dem Kunden zuzurechnende Verschiebungen eines bestätigten Liefertermins zu einer Verschiebung von wenigstens 28 Kalendertagen ist SOLARIS- ENERGY berechtigt, von den in der Ziffer 5.8. bestimmten Möglichkeiten entsprechend Gebrauch zu machen.

 

  1. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bad Staffelstein (Deutschland), soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet SOLARIS- ENERGY auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.2 Die Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßem Ermessen von SOLARIS- ENERGY.

6.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SOLARIS- ENERGY noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und SOLARIS- ENERGY dies dem Kunden angezeigt hat. 

6.4 Die Sendung wird von SOLARIS- ENERGY nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.5 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

– die Lieferung und, sofern SOLARIS- ENERGY auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist;

–SOLARIS- ENERGY dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 6.5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat;

– seit der Lieferung oder Installation zwölf (12) Werktage vergangenen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache oder des Werkes begonnen hat (z.B. Inbetriebnahme der Anlage) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind, und

– der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines SOLARIS- ENERGY angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache oder des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

  1. Mängelansprüche, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht

7.1 Es sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Lieferung an den Kunden oder an den von ihm benannten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn SOLARIS- ENERGY nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben (7) Tagen nach Lieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben (7) Tagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform (§ 126 BGB) zugegangen ist. Auf Verlangen von SOLARIS- ENERGY ist der Liefergegenstand frachtfrei an SOLARIS- ENERGY zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet SOLARIS- ENERGY die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit (1) die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet oder (2) der Liefergegenstand sich nicht mehr in Europa befindet.

7.2 Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt, wobei SOLARIS- ENERGY nach ihrer Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern oder den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann des Kunden mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

7.3 Diese Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung von SOLARIS- ENERGY Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vom Kunden oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung von SOLARIS- ENERGY erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu führen ist. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Im Fall, dass der Liefergegenstand sich außerhalb Europas befindet, trägt SOLARIS- ENERGY keine Transportkosten und wird solche auch nicht erstatten.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig (24) Monate für Produkte der Marke SOLARIS- ENERGY SOLAR und zwölf (12) Monate für alle anderen Produkte ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

7.5 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

  1. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

8.1 Die Haftung von SOLARIS- ENERGY auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8. eingeschränkt.

8.2 SOLARIS- ENERGY haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Soweit SOLARIS- ENERGY gemäß Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die SOLARIS- ENERGY bei

Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die SOLARIS- ENERGY bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SOLARIS- ENERGY.

8.5 Soweit SOLARIS- ENERGY technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8. gelten nicht für die Haftung von SOLARIS- ENERGY wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehender Forderungen gilt ein Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware). Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

9.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für SOLARIS- ENERGY. Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und auf Verlangen den Aufstellungsort mitzuteilen.

9.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern und verarbeiten, solange er nicht im Verzug oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

9.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von SOLARIS- ENERGY als Hersteller erfolgt und der Kunde unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis- Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an SOLARIS- ENERGY. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, SOLARIS- ENERGY anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

9.5 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen des Kunden gegen den Erwerber tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber an SOLARIS- ENERGY ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. SOLARIS- ENERGY darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

9.6 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, muss der Kunde auf das Eigentum von SOLARIS- ENERGY hinweisen und SOLARIS- ENERGY unverzüglich benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SOLARIS- ENERGY die in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

9.7 SOLARIS- ENERGY wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit der Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt.

9.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann SOLARIS- ENERGY die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch SOLARIS- ENERGY liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

  1. Retourbedingungen

10.1 Die Rücknahme von Waren stellt eine Ausnahme dar und ist ein freiwilliges Entgegenkommen von SOLARIS- ENERGY. Es werden nur Waren zurückgenommen,

10.2 Eine Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn

10.3 Möchte ein Kunde Waren zurückgeben, hat er zunächst schriftlich unter Angabe der Artikelnummer, der Bestellmenge, des Lieferscheins und der Rechnungsnummer in der Auftragsabwicklung von SOLARIS- ENERGY die Möglichkeit der Rückgabe anzufragen.

10.4 SOLARIS- ENERGY erfasst alle Retouren auf einer Gutschrift. Dabei werden zurückgenommene Waren mit dem Warennettowert abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warennettowertes vergütet. Die Gutschrift wird mit der nächsten Rechnung an den Kunden

10.5 Es können nur Reklamationen bezüglich Gutschriften akzeptiert werden, die den laufenden Monat und den Vormonat betreffen.

10.6 Diese Retourbedingungen können jederzeit ergänzt oder geändert werden.

 

  1. Schlussbestimmungen

11.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen SOLARIS- ENERGY und dem Kunden ist nach Wahl von SOLARIS- ENERGY Coburg oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen SOLARIS- ENERGY ist Coburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.3 Sollte eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr die jeweilige gesetzliche Regelung für diese wirksame Bestimmung. Dasselbe gilt entsprechend im Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.

 

 

Ergänzende Bestimmungen für individuell erstellte Werbemaßnahmen

  1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle durch SOLARIS- ENERGY individuell erstellten Werbemaßnahmen, wie z.B. Broschüren und Plakatwerbung.

Im Übrigen finden die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SOLARIS- ENERGY uneingeschränkt Anwendung.

 

  1. Freigabe der Werbemaßnahme

SOLARIS- ENERGY übersendet dem Kunden vor der finalen Erstellung der Werbemaßnahme, in der Regel also vor Drucklegung, einen Entwurf der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme. Der Kunde hat den Entwurf auf Richtigkeit hin zu überprüfen und gegenüber SOLARIS- ENERGY schriftlich die Freigabe zu erklären. Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fertigstellungstermine.

 

  1. Farbabweichungen

Geringfügige Farbabweichungen bei Druckarbeiten begründen keinen Mangel.

 

  1. Urheberrecht, sonstige Schutzrechte

4.1 Die von SOLARIS- ENERGY erstellten Maßnahmen unterliegen dem Schutz durch das Urheberrecht.

4.2 Der Kunde steht dafür ein, dass er bezüglich sämtlicher, von ihm zur Erstellung der Werbemaßnahmen übergebener Daten und Unterlagen, wie z.B. Bilder und Texte, die erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber- und Markenrechte, hält. Der Kunde stellt SOLARIS- ENERGY von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte diesbezüglich gegenüber SOLARIS- ENERGY geltend machen.

 

 

HINWEIS:

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass SOLARIS- ENERGY Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

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